Sachverständigenbüro für Trinkwasserhygiene

Dipl.-Ing. (FH) Daniel König

Untersuchungspflichten für Arbeitgeber

Sanitäre Anlagen mit Duschen, welche ein Arbeitgeber ausschließlich seinen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung stellt, sind weder als gewerblich noch als öffentlich einzustufen und unterliegen somit nicht den Untersuchungspflichten auf Legionellen aus der Trinkwasserverordnung (s. Seite Untersuchungspflichten aus der Trinkwasserverordnung).

Allerdings ergeben sich für Arbeitgeber Untersuchungspflichten aus anderen Gesetzen und Verordnungen. Diese formulieren die Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern:


BGB

Im §618 des BGB ist gefordert, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb, die Betriebsmittel und die Arbeitsabläufe so gestaltet, dass der Arbeitnehmer soweit wie möglich vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist.


Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

§3a, Abs. 1: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. ...“


Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§37 (1): „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.„


Erkenntnis

Aus den genannten Gesetzen und Verordnungen ergibt sich für Arbeitgeber eine regelmäßige Untersuchungspflicht des den Arbeitnehmern bereitgestellten Trinkwassers. Nur durch diese regelm. Untersuchungen kann der Arbeitgeber seine Aufgaben bzgl. der Fürsorgepflicht nachweisen.


Untersuchungsumfang

Die Richtlinie VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 empfiehlt folgenden Untersuchungsumfang für Trinkwasseranlagen in Arbeitsstätten:

  • Temperatur Trinkwasser kalt n. VDI 6023
  • Temperaturen Trinkwasser warm n. DVGW W 551
  • Koloniezahlen bei 22 und 36°C n. TrinkwV Anlage 3
  • E-Coli und coliforme Keime n. TrinkwV Anlagen 1 u. 3
  • Pseudomonas aeruginosa (nicht nachweisbar in 100 ml)
  • Legionella spec. n. TrinkwV Anlage 3 II im Warmwasser (entspricht die Temperatur des Trinkwasser kalt nicht den Anforderungen, sind  Untersuchungen auch im Trinkwasser kalt durchzuführen)


Fazit

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und sind somit in der Pflicht nachzuweisen, dass die Trinkwasseranlagen in den Arbeitsstätten hygienisch einwandfrei sind und keine Gefahr für die Mitarbeiter darstellen.

Um etwaigen hygienischen Problemen vorzubeugen, ist eine technische Untersuchung der Trinkwasseranlagen in Form einer systemischen Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) sinnvoll. Diese dient wiederum als Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.


Kontakt

Wenn Sie mehr zum Thema Untersuchungspflichten wissen wollen oder einen Kostenvoranschlag bzgl. einer Risikoabschätzung Ihrer Trinkwasseranlage wünschen, kontaktieren Sie mich bitte.
E-Mail: info@trinkwasserhygiene-koenig.de
Telefon: 05402 4023223


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