Untersuchungspflichten gem. TrinkwV
Die Trinkwasserverordnung gibt in §31 vor, dass Betreiber von großen Trink-Warmwasseranlagen (Speichervolumen > 400 l, und/oder Leitungsinhalt bis zur entferntesten Entnahmestelle > 3 l und Einrichtungen zum Vernebeln von Trinkwasser (Duschen, Spülbrausen)) diese in regelmäßigen Abständen auf Legionellen hin untersuchen zu lassen haben, wenn die Trinkwasseranlage im gewerblichen oder öffentliche Sinne betrieben werden.
Gewerblich genutzte Trinkwasseranlagen
Das Trinkwasser wird zielgerichtet im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit abgegeben, z.B. aus Trinkwasseranlagen in Mietshäusern. Die Untersuchung auf Legionellen hat mindestens alle 3 Jahre stattzufinden.
Öffentlich genutzte Trinkwasseranlagen
Das Trinkwasser wird für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis bereitgestellt. Dies betrifft z.B. Trinkwasseranlagen in Schulen, Hotels, öffentlich zugänglichen Sport- und Schwimmanlagen, Jugendherbergen, usw.. Die Untersuchung hat in diesen Fällen jährlich stattzufinden.
Ein- und Zweifamilienhäuser
Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen keiner Untersuchungspflicht auf Legionellen. Allerdings können sich auch in Kleinanlagen Legionellen vermehren, wenn die entsprechenden Bedingungen herrschen (s. Seite Legionellen).
Kontakt
Wenn Sie mehr zum Thema Untersuchungspflichten wissen wollen, kontaktieren Sie mich bitte.
E-Mail: info@trinkwasserhygiene-koenig.de
Telefon: 05402 4023223