Sachverständigenbüro für Trinkwasserhygiene

Dipl.-Ing. (FH) Daniel König

Untersuchungspflichten gem. TrinkwV

Die Trinkwasserverordnung gibt in §31 vor, dass Betreiber von großen Trink-Warmwasseranlagen (Speichervolumen > 400 l, und/oder Leitungsinhalt bis zur entferntesten Entnahmestelle > 3 l und Einrichtungen zum Vernebeln von Trinkwasser (Duschen, Spülbrausen)) diese in regelmäßigen Abständen auf Legionellen hin untersuchen zu lassen haben, wenn die Trinkwasseranlage im gewerblichen oder öffentliche Sinne betrieben werden:

Gewerblich: Das Trinkwasser wird zielgerichtet im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerziehlungsabsicht ausgeübten Tätigkeit abgegeben, z.B. aus Anlagen in Mietshäusern. Die Untersuchung auf Legionellen hat mindestens alle 3 Jahre stattzufinden.

Öffentlich: Das Trinkwasser wird für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis bereitgestellt. Dies betrifft z.B. Trinkwasseranlagen in Schulen, Hotels, öffentlich zugänglichen Sport- und Schwimmanlagen, Jugendherbergen, usw.. Die Untersuchung hat in diesen Fällen jährlich stattzufinden.


Ein- und Zweifamilienhäuser

Anlage in Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen keiner Untersuchungspflicht auf Legionellen. Allerdings können sich auch in Kleinanlagen Legionellen vermehren, wenn die entsprechenden Bedingungen herrschen (s. „Legionellen“).



E-Mail
Anruf
Infos